CRD VI und Banken außerhalb der EU ab 11. Januar 2027: Was sich für EU-Ansässige ändert und was nicht

Ab 11. Januar 2027 brauchen Banken außerhalb der EU eine EU-Zweigstelle für EU-Ansässige. Was Art. 21c ändert, was bleibt und wann Zypern sauberer ist.

Der gläserne Turm der Europäischen Zentralbank am Main in Frankfurt im Morgenlicht, mit der Skyline der Stadt und ihrer Spiegelung im Wasser.
In diesem Ratgeber
  1. Das Wichtigste in fünf Punkten
  2. Was Artikel 21c tatsächlich regelt
  3. Die drei Kernbankdienstleistungen und was nicht darunter fällt
  4. Zwei Stichtage: 11. Juli 2026 und 11. Januar 2027
  5. Reverse Solicitation: eng ausgelegt
  6. Wer betroffen ist: Kunden mit Sitz oder Aufenthalt in der EU
  7. Die Regel trifft die Bank, nicht Sie
  8. Umsetzung: uneinheitlich, also prüfen Sie Ihren Staat
  9. Ihr Bankgespräch: was Sie jetzt klären sollten
  10. Ein neues Konto außerhalb der EU nach dem 11. Juli 2026
  11. E-Geld-Institute, Broker und Fintech-Konten
  12. Zypern: die EU-Variante
  13. Plan-B-Aufenthalte, die Banking außerhalb der EU erleichtern
  14. Drei Rechenbeispiele (illustrativ, keine Mandanten)
  15. Für wen ein Konto außerhalb der EU nicht passt
  16. Häufige Fragen
  17. Wie es sich mit Zypern vergleicht und wann es Zypern schlägt
  18. Quellen

Stand 15. Oktober 2026: auf Grundlage von Artikel 21c der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), der Erwägungsgründe 5 und 6 dieser Richtlinie, des Berichts der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 21c Absatz 6, des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81), der §§ 53c und 64c KWG, des luxemburgischen Gesetzes vom 5. Mai 2026, der irischen S.I. No. 326 of 2026 sowie der veröffentlichten Entwürfe in Zypern und Rumänien. Die nationale Umsetzung ist noch in Bewegung. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich etwas ändert.

Am 11. Januar 2027 greift eine Vorschrift, die in den meisten Bankfilialen noch niemand erwähnt hat. Sie verbietet Ihnen nicht, ein Konto in der Schweiz, in Dubai, in Singapur oder in Georgien zu haben. Sie regelt etwas Engeres: Eine Bank mit Sitz außerhalb der EU darf Kunden in der EU grundsätzlich nur noch über eine zugelassene Zweigstelle in der EU bedienen, es sei denn, eine eng gefasste Ausnahme greift.

Im Netz kursieren dazu zwei Erzählungen. Die eine sagt, die EU nehme Ihnen Ihre Auslandskonten weg. Die andere verspricht, mit dem richtigen Kniff ändere sich gar nichts. Beides stimmt nicht. Dieser Beitrag ordnet nüchtern ein, was Artikel 21c der Eigenkapitalrichtlinie verlangt, was er unberührt lässt, welcher Stichtag für Ihr bestehendes Konto zählt und warum ein Konto außerhalb der EU vor allem dann tragfähig ist, wenn es zu einem echten Wohnsitz oder einer echten Geschäftstätigkeit außerhalb der EU passt. Am Ende vergleichen wir das ehrlich mit dem Weg, den viele Unternehmer aus dem DACH-Raum ohnehin gehen: Wohnsitz in Zypern und ein Konto bei einer EU-Bank.

Das Wichtigste in fünf Punkten

  • Die Regel richtet sich an die Bank, nicht an Sie. Adressat von Artikel 21c sind Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten. Für Sie als Kunden entsteht weder ein Verbot noch eine neue Meldepflicht.
  • Drei Dienstleistungen sind erfasst. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft sowie Bürgschaften und vergleichbare Verpflichtungen. Die Richtlinie spricht von Kernbankdienstleistungen.
  • Zwei Daten zählen. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, bleiben geschützt, solange sie nicht wesentlich geändert werden. Ab dem 11. Januar 2027 gilt die Zweigstellenpflicht.
  • Reverse Solicitation bleibt, aber eng. Wenn Sie ausschließlich aus eigener Initiative auf die Bank zugehen, darf sie Sie weiter bedienen. Die Aufsicht legt das streng aus.
  • Der saubere Weg ist ein echter Bezug. Ein tatsächlicher Wohnsitz oder ein echtes Geschäft außerhalb der EU trägt ein Drittstaatenkonto. Für Unternehmer mit Lebensmittelpunkt in der EU ist eine EU-Bank, etwa in Zypern, meist das sauberere Werkzeug.

Was Artikel 21c tatsächlich regelt

CRD VI ist die sechste Fassung der europäischen Eigenkapitalrichtlinie. Sie wurde am 19. Juni 2024 als Richtlinie (EU) 2024/1619 im Amtsblatt veröffentlicht und ändert die Richtlinie von 2013. Der größte Teil betrifft Kapital, Governance und Aufsicht von EU-Banken. Artikel 21c ist anders gelagert: Er betrifft Banken und vergleichbare Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, im Unionsrecht Drittstaatenunternehmen genannt.

Bisher entschied jeder Mitgliedstaat selbst, ob und wie eine ausländische Bank grenzüberschreitend tätig werden durfte. Deutschland war dabei schon immer streng: Wer den deutschen Markt aktiv und zielgerichtet bearbeitet, braucht nach der Verwaltungspraxis der BaFin zu § 32 KWG eine Erlaubnis. Andere Staaten waren großzügiger. Artikel 21c ersetzt diesen Flickenteppich durch einen einheitlichen Mindeststandard. In der Formulierung, die unsere rechtliche Prüfung für diese Reihe freigegeben hat:

Ab dem 11. Januar 2027 benötigen Banken außerhalb der EU grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle in der EU, um EU-Ansässigen Kernbankdienstleistungen (Einlagen, Kredite, Garantien) zu erbringen. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, bleiben geschützt, sofern sie nicht wesentlich geändert werden; für alles, was danach unterschrieben wurde, gilt dieser Schutz nicht. Reverse Solicitation bleibt möglich, aber nur, wenn Sie aus eigener, ausschließlicher Initiative auf die Bank zugehen, und sie wird eng ausgelegt. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten ist uneinheitlich; prüfen Sie Ihren Staat.

Drei Einzelheiten gehören dazu. Erstens kann die Bank stattdessen über eine Tochtergesellschaft in der EU tätig werden, die dann selbst eine EU-Bank mit eigener Zulassung ist. Zweitens gilt die Pflicht für den jeweiligen Mitgliedstaat: Eine Drittstaatenzweigstelle hat keinen europäischen Pass wie eine EU-Bank. Eine Zweigstelle in Luxemburg erlaubt also nicht automatisch, Kunden in Deutschland zu bedienen. Drittens mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 10. Januar 2026 umsetzen, die Zweigstellenpflicht aus Artikel 21c gilt aber erst ab dem 11. Januar 2027.

Die drei Kernbankdienstleistungen und was nicht darunter fällt

Artikel 21c erfasst die Tätigkeiten der Nummern 1, 2 und 6 des Anhangs I der Richtlinie. Übersetzt in den Alltag:

  • Einlagen und andere rückzahlbare Gelder. Girokonto, Sparkonto, Festgeld. Hier erfasst die Regel jedes Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, nicht nur Banken.
  • Kredite. Verbraucherkredit, Immobilienfinanzierung, Lombardkredit gegen ein Depot, Dispositionsrahmen, Handelsfinanzierung. Erfasst sind Unternehmen, die in der EU als Kreditinstitut gelten würden.
  • Bürgschaften und vergleichbare Verpflichtungen. Akkreditive, Avale, Erfüllungsbürgschaften, die eine Bank für Sie übernimmt.

Einiges liegt ganz oder teilweise außerhalb von Artikel 21c:

  • Wertpapierdienstleistungen. Depot, Vermögensverwaltung und Anlageberatung fallen unter MiFID II. Artikel 21c Absatz 4 nimmt sie aus, ebenso Nebendienstleistungen wie Guthaben oder Kredite, die einer Wertpapierdienstleistung dienen. Ein ausländischer Broker richtet sich nach den eigenen MiFID-Regeln und den nationalen Drittstaatenregimen. Das ist eine andere Frage mit eigenen Antworten.
  • Leistungen an Banken und innerhalb einer Gruppe. Diese Ausnahmen betreffen Treasury-Abteilungen, nicht Privatkunden.
  • Reine Zahlungs- oder Devisendienste ohne Einlage oder Kredit. Sie stehen nicht auf der Liste. Praktisch steckt hinter fast jedem Konto, das Sie behalten möchten, aber eine Einlage.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat in ihrem Bericht von 2025 klargestellt, dass natürliche Personen ebenso in den Anwendungsbereich fallen wie Unternehmen. Eine Ausnahme für Privatkunden gibt es nicht.

Zwei Stichtage: 11. Juli 2026 und 11. Januar 2027

Für alle, die heute schon ein Konto außerhalb der EU haben, ist die wichtigste Frage, auf welcher Seite des 11. Juli 2026 der Vertrag liegt.

Artikel 21c Absatz 5 erlaubt den Mitgliedstaaten, erworbene Rechte aus Verträgen zu schützen, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Nach Erwägungsgrund 6 soll dieser Schutz nur den Übergang erleichtern und eng gefasst sein, um Umgehungen zu vermeiden. Er wirkt Vertrag für Vertrag, nicht Kunde für Kunde. Ihr Schweizer Sparkonto aus dem Jahr 2019 ist geschützt. Ein neuer Lombardkredit derselben Bank vom September 2026 ist es nicht.

Das schwierige Wort ist „wesentlich“. Die Richtlinie definiert nicht, wann eine Vertragsänderung einen neuen Vertrag begründet. Verbände und Kanzleien haben begonnen, typische Auslöser zu sammeln:

  • Eher unschädlich: Korrekturen, technische Anpassungen, eine neue Karte zum selben Konto, allgemeine AGB-Änderungen der Bank, wirtschaftlich unbedeutende Anpassungen.
  • Eher ein neuer Vertrag: höherer Kreditrahmen, längere Laufzeit, neuer Kredit, neue Produktart, Umschuldung oder jede Änderung, die die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts verschiebt.

Für ein einfaches Einlagenkonto ist die sicherste Strategie unspektakulär: nichts verändern, Kontoeröffnungsunterlagen aufbewahren und nach dem 11. Juli 2026 keine neuen Kreditprodukte bei dieser Bank abschließen, solange die Bank nicht schriftlich erklärt, wie sie diese behandelt. In Deutschland ist die Übergangsregelung im KWG umgesetzt; die Rechtsabteilung Ihrer Bank wird Ihren Vertrag nach deutschem Recht lesen, wenn Sie in Deutschland wohnen.

Ab dem 11. Januar 2027 gilt die Zweigstellenpflicht für alles, was weder geschützt noch ausgenommen ist. Eine Bank ohne EU-Zweigstelle, die ungeschützte Kunden in der EU weiter bedient, riskiert Sanktionen der zuständigen Aufsicht. Die realistische Folge für viele Kunden ist deshalb kein Bußgeld gegen sie, sondern ein Brief ihrer Bank.

Reverse Solicitation: eng ausgelegt

Die Ausnahme, auf die alle hoffen, heißt Reverse Solicitation, im deutschen Aufsichtsrecht lange als passive Dienstleistungsfreiheit bekannt. Sie greift, wenn ein Kunde in der EU ausschließlich aus eigener Initiative auf die Drittstaatenbank zugeht. Die Bank darf dann die angefragte Leistung erbringen sowie Leistungen, die dafür notwendig sind oder eng damit zusammenhängen, auch später.

Die Grenzen stehen im Text:

  • Keinerlei Werbung. Hat die Bank, ein Gruppenunternehmen, ein Vermittler oder sonst jemand in ihrem Auftrag Sie angesprochen, greift die Ausnahme nicht. Ein Webinar, ein Tippgeber, ein Kundenbetreuer auf Reisen in Ihrer Stadt, gezielte Online-Werbung: All das kann sie zerstören.
  • Nur die angefragte Kategorie. Wer ein Einlagenkonto anfragt, öffnet der Bank nicht die Tür, ihm einen Kredit, eine Kreditkartenlinie oder ein Verwaltungsmandat anzubieten.
  • Beweise zählen. Banken werden Nachweise verlangen, dass Sie auf sie zugekommen sind, etwa eine unterschriebene Erklärung. Unterschreiben Sie nur, was stimmt.

Die EBA bezeichnet Marketing als unvereinbar mit Reverse Solicitation. Ein Geschäftsmodell mit Tausenden EU-Kunden, die alle die Bank zufällig selbst gefunden haben wollen, übersteht keine Prüfung der Aufsicht. Banken wissen das, und viele werden neue EU-Kunden lieber ablehnen, als dieses Risiko zu tragen. Bietet Ihnen jemand, der für die Bank handelt, an, ein Konto per Reverse Solicitation zu „arrangieren“, ist dieses Angebot selbst eine Ansprache.

Wer betroffen ist: Kunden mit Sitz oder Aufenthalt in der EU

Geschützt werden Kunden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind. Bei Unternehmen kommt es auf die Niederlassung an, bei Privatpersonen darauf, wo Sie tatsächlich leben. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle: Ein Deutscher mit Wohnsitz in Dubai ist für diesen Zweck kein EU-Kunde, eine Brasilianerin mit Wohnsitz in Berlin schon.

Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Zypern ist EU. Wer von Deutschland nach Zypern zieht, bleibt für Artikel 21c EU-Kunde. Eine Drittstaatenbank braucht dann eine Zweigstelle in Zypern, eine Ausnahme oder einen geschützten Altvertrag, um ihn zu bedienen. Zypern löst steuerliche Fragen und öffnet den Zugang zu EU-Banken; es führt Sie nicht aus dem Anwendungsbereich von CRD VI heraus.

Bei Gesellschaften fragt die Richtlinie, wo die Gesellschaft niedergelassen ist; wo sie tatsächlich geführt wird, entscheidet über ihre steuerliche Ansässigkeit und darüber, was die Bank sieht. Eine Gesellschaft außerhalb der EU mit echter Geschäftsleitung, Personal oder Kunden vor Ort ist ein anderer Kunde als eine Auslandsgesellschaft, die vom Küchentisch in München aus geführt wird. Im zweiten Fall stellen sich dieselben Fragen zum Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO, die wir in unserem Beitrag zu internationalen Firmenstrukturen behandeln, und auch die Bank sieht sie.

Und wer zwei Wohnsitze hat? Der Begriff ist in der Richtlinie nicht im Detail definiert, und die Bank stützt sich auf Ihre Angaben und ihre eigene KYC-Akte. Wer in Zypern steuerlich ansässig ist und zusätzlich eine Aufenthaltskarte in den VAE hat, wird von vielen Banken als EU-Kunde behandelt werden. Sagen Sie der Bank die Wahrheit über Ihren Wohnsitz. Sie erfährt ihn ohnehin über Ihre steuerliche Selbstauskunft, Ihre Adressnachweise und den automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard.

Die Regel trifft die Bank, nicht Sie

Was Artikel 21c nicht tut, sollte man klar aussprechen:

  • Er macht es nicht rechtswidrig, ein Konto außerhalb der EU zu halten, auf Reisen eines zu eröffnen oder Geld im Ausland zu haben.
  • Er verpflichtet Sie nicht, Konten zu schließen.
  • Er schafft keine neue Steuer und keine neue Meldepflicht für Sie. Ihre Auslandskonten wurden schon bisher über den CRS an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, soweit der Staat teilnimmt, und Kapitalerträge gehören wie bisher in Ihre Steuererklärung.
  • Er hindert Sie nicht daran, Geld von einer EU-Bank auf Ihr eigenes Konto im Ausland zu überweisen.

Er erhöht Kosten und Rechtsrisiko für eine Drittstaatenbank, die EU-Kunden ohne Zweigstelle bedient. Banken reagieren darauf. Manche eröffnen oder erweitern Zweigstellen in der EU. Manche behalten geschützte Kunden und nehmen keine neuen EU-Kunden mehr an. Manche trennen sich von ganzen Kundengruppen. Mit einem Schreiben, das Sie um Bestätigung Ihres Wohnsitzes bittet oder die Geschäftsbeziehung kündigt, sollten Sie Ende 2026 oder Anfang 2027 rechnen.

Umsetzung: uneinheitlich, also prüfen Sie Ihren Staat

Eine Richtlinie wirkt nicht unmittelbar. Jeder Mitgliedstaat muss sie in nationales Recht gießen, Frist war der 10. Januar 2026. Viele Staaten haben sie verpasst. Stand Oktober 2026 konnten wir Folgendes prüfen:

  • Deutschland: umgesetzt durch das BRUBEG vom 25. März 2026, verkündet am 30. März 2026 im Bundesgesetzblatt. Die neuen Regeln für Drittstaatenzweigstellen stehen in den §§ 53c bis 53cq KWG und sind nach § 64c Absatz 5 KWG ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Ob bisherige Freistellungen der BaFin für grenzüberschreitende Tätigkeiten fortbestehen, sollte im Einzelfall geprüft werden.
  • Luxemburg: umgesetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2026. Die Gesetzesbegründung deutet an, dass rein aus der Ferne erbrachte Tätigkeiten ohne relevanten Bezug zu Luxemburg außerhalb der Zweigstellenpflicht liegen können, eine nationale Lesart.
  • Irland: umgesetzt durch S.I. No. 326 of 2026 vom 10. Juli 2026, eng am Richtlinientext.
  • Zypern: Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Kreditinstitute ging am 9. Juli 2026 an das Repräsentantenhaus. Prüfen Sie, ob er verabschiedet ist, bevor Sie sich auf zyprische Einzelheiten stützen.
  • Rumänien: Das Finanzministerium hat im Februar 2026 einen Entwurf zur Änderung der Eilverordnung 99/2006 veröffentlicht. Prüfen Sie, ob er verabschiedet ist, und die endgültige Fassung im Amtsblatt.

Die Staaten können beim räumlichen Anwendungsbereich, bei der Reichweite des Verbots, beim Schutz von Altverträgen und beim Test für Reverse Solicitation voneinander abweichen. Maßgeblich ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem Sie wohnen.

Ihr Bankgespräch: was Sie jetzt klären sollten

Wer in Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Staat lebt und ein Konto außerhalb der EU hat, sollte vor Jahresende ein paar nüchterne Schritte gehen:

  • Vertragsdatum feststellen. Suchen Sie die Kontoeröffnungsunterlagen. Begann die Beziehung vor dem 11. Juli 2026, dokumentieren Sie das.
  • Jedes Produkt einzeln auflisten. Einlage, Karte, Kreditlinie, Lombardkredit, Aval, Depot. Jedes ist eine eigene Vertragsfrage.
  • Nichts umbauen. Keine neuen Kredite, keine höheren Rahmen, keine neuen Produktarten, bis die Bank ihre Linie erklärt hat.
  • Schriftlich nachfragen. Fragen Sie, ob die Bank ab dem 11. Januar 2027 eine Zweigstelle oder Tochter in der EU haben wird, welche nationale Umsetzung sie anwendet und wie sie bestehende Kunden mit Wohnsitz in Deutschland behandelt. Eine klare Antwort im Oktober ist besser als eine Kündigung im Januar.
  • Ein EU-Konto bereithalten. Gehalt, Miete, Steuern und Geschäftseinnahmen müssen jederzeit über eine EU-Bank laufen können.
  • Keine Adresse „anpassen“. Einer Bank einen Wohnsitz anzugeben, an dem Sie nicht leben, ist kein Ausweg, sondern eine falsche Angabe in einer KYC-Akte, mit Folgen weit über das Konto hinaus.

Wenn Sie ohnehin einen Wohnsitzwechsel planen, gehört das Thema in dasselbe Gespräch mit Ihrem Steuerberater, aber als eigene Frage: Der Wegzug aus Deutschland folgt den Regeln des Außensteuergesetzes, insbesondere § 6 AStG zur Wegzugsbesteuerung und § 2 AStG zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Eine Bankregel ändert daran nichts. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zu Wegzug nach Zypern und Steuern.

Ein neues Konto außerhalb der EU nach dem 11. Juli 2026

Wer in der EU lebt und neu ein Konto außerhalb der EU eröffnen möchte, hat weniger Spielraum. Ohne geschützten Altvertrag braucht die Bank eine EU-Zweigstelle, eine gesetzliche Ausnahme oder echte Reverse Solicitation. Viele Banken werden schlicht ablehnen.

Die Fälle, die weiter gut funktionieren, haben eines gemeinsam: Das Konto passt zu einem echten Leben oder Geschäft außerhalb der EU.

  • Sie leben tatsächlich dort. Wer seinen Wohnsitz in die VAE, nach Georgien, Paraguay oder Serbien verlegt hat, ist kein EU-Kunde mehr. Eine lokale Bank bedient einen lokalen Kunden.
  • Ihr Geschäft ist dort. Eine Gesellschaft mit echtem Betrieb, Personal, Lieferanten oder Kunden in einem Drittstaat braucht ein lokales Konto. Kunde ist die Gesellschaft, und ihre Niederlassung ist echt.
  • Sie haben einen echten Plan-B-Aufenthalt und verbringen dort echte Zeit. Aufenthaltstitel, Mietvertrag und lokale Steuernummer machen Ihre Akte stimmig. Die Bank entscheidet weiter selbst, wie sie Sie einordnet, aber Sie verlangen von ihr nicht, etwas vorzutäuschen.
  • Sie gehen für einen klaren Zweck selbst auf die Bank zu. Etwa ein Einlagenkonto in einem Land, in dem Sie eine Immobilie besitzen, laufende Kosten zahlen und regelmäßig sind.

Was nicht funktioniert und was wir nie empfehlen: eine geliehene Adresse, ein Aufenthaltstitel, den Sie nie nutzen, Strohleute, eine Briefkastengesellschaft ohne eigenes Leben oder eine Selbstauskunft, die nicht dazu passt, wo Sie schlafen.

E-Geld-Institute, Broker und Fintech-Konten

Viele Leser nutzen Fintech-Konten statt klassischer Banken. Entscheidend ist hier, mit welcher juristischen Person Ihr Vertrag besteht.

  • Ein in der EU zugelassenes Institut (E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut oder Bank aus einem EU-Staat) ist kein Drittstaatenunternehmen und von Artikel 21c nicht betroffen.
  • Eine Gesellschaft derselben Marke außerhalb der EU kann es sein. Etliche Anbieter haben ihre EU-Kunden nach dem Brexit bereits auf EU-Gesellschaften umgestellt. Prüfen Sie den Vertragspartner in den AGB.
  • E-Geld ist rechtlich keine Einlage. Ob das Produkt eines Fintechs aus einem Drittstaat als Annahme rückzahlbarer Gelder gilt, ist eine technische Frage für dessen Juristen. Unterstellen Sie nichts.
  • Broker unterliegen vor allem den MiFID-Regeln. Guthaben auf dem Verrechnungskonto dienen meist der Wertpapierdienstleistung. Größere freie Beträge gehören zu einer Bank, deren Einlagensicherung Sie kennen.

Zypern: die EU-Variante

Für Unternehmer, die nach Zypern ziehen, ist das Bankthema meist einfacher als befürchtet, wenn die Akte stimmig ist. Zyprische Banken sind EU-Banken: SEPA, IBAN auf Ihren Namen, Aufsicht nach EU-Recht und gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro je Einleger und Bank. Banken aus anderen EU-Staaten können Sie ebenfalls ohne jede Zweigstellenfrage bedienen, weil sie den europäischen Pass haben.

Eine zyprische oder andere EU-Bank will dasselbe wie überall: Identität, eine echte Adresse im Wohnsitzstaat, eine nachvollziehbare Mittelherkunft und ein schlüssiges Geschäft. Den Ablauf beschreiben wir in Bankkonto nach dem Auswandern, die Reihenfolge des Umzugs in Umzug nach Zypern und auf unserer Seite Auswandern nach Zypern. Unternehmer eröffnen das Geschäftskonto meist nach der Firmengründung in Zypern und mit echter Geschäftsleitung auf der Insel. Steuerlich ist für viele das Non-Dom-Regime der Kern: 0 % Sonderverteidigungsabgabe auf Dividenden und Zinsen bis Sie 17 der letzten 20 Jahre in Zypern ansässig waren, zuzüglich 2,65 % GESY-Beitrag.

Zwei Punkte werden oft übersehen. Erstens muss der zyprische Wohnsitz echt sein; wer die 60-Tage-Regel nutzt, braucht einen präzisen Kalender, wie wir in der 60-Tage-Regel mit echtem Kalender zeigen. Zweitens ist der Wegzug aus Deutschland ein eigenes Projekt. Ein Bankkonto löst keines von beiden.

Plan-B-Aufenthalte, die Banking außerhalb der EU erleichtern

Ein Plan-B-Aufenthalt ist ein rechtmäßiger zweiter Aufenthaltstitel außerhalb der EU. Er ist kein Versteck vor Bank oder Finanzamt, sondern eine Tür, die Sie nutzen können. Wer sie wirklich nutzt, für den wird Banking dort normal.

  • Georgien: Banken, die ausländische Kunden kennen, ein Aufenthaltsweg für vermögende Personen und ein Weg zur steuerlichen Ansässigkeit für sehr vermögende Personen ohne Tagesschwelle. Lokales Banking folgt lokalem Aufenthalt und lokaler Steuernummer.
  • Vereinigte Arabische Emirate: starke Banken, Aufenthalt über Gesellschaft, Anstellung oder Immobilie, ein Steueransässigkeitszertifikat nur bei echter Präsenz. Die KYC-Prüfung für Neukunden ist gründlich.
  • Paraguay: zugänglicher Aufenthalt und Territorialprinzip, mit einem Bankensektor, der kleiner und konservativer ist, als viele erwarten.
  • Serbien, Türkei, Mexiko und Panama: echte Aufenthaltswege mit lokalen Banken für Ansässige, jeweils mit eigenen Präsenzregeln.

Wie eine zyprische Basis und ein Plan B zusammenspielen, zeigt Zypern als EU-Basis neben einem Plan B. Zu Haltestrukturen siehe Vermögensschutz und Privatsphäre.

Drei Rechenbeispiele (illustrativ, keine Mandanten)

Fall 1: das alte Schweizer Konto. Anna lebt in München und hat seit 2019 ein Sparkonto in der Schweiz mit rund 80.000 Euro. Ihr Vertrag liegt vor dem 11. Juli 2026 und ist geschützt, solange er nicht wesentlich geändert wird. 2027 bietet ihr die Bank einen Lombardkredit gegen ihr Depot an. Das wäre ein neues Produkt und ein neuer Vertrag, außerhalb des Altvertragsschutzes und wegen der Ansprache durch die Bank wohl auch außerhalb der Reverse Solicitation. Ihr Plan: Einlage behalten, Kredit ablehnen, die Bank schriftlich nach ihrer CRD-VI-Linie fragen und ein deutsches Konto bereithalten, über das ihr gesamter Alltag laufen kann. Trennt sich die Bank von deutschen Kunden, holt sie das Geld geordnet zurück.

Fall 2: der Unternehmer auf dem Weg nach Zypern. Markus führt eine IT-Beratung und zieht Anfang 2027 mit der 60-Tage-Regel von Stuttgart nach Zypern. Er möchte „zur Diversifikation“ ein Konto in Dubai. Als Zypern-Ansässiger ist er EU-Kunde. Eine Bank in Dubai ohne EU-Zweigstelle könnte ihn nur bei echter Reverse Solicitation bedienen, und viele werden ablehnen. Sein saubererer Aufbau: Geschäftskonto der zyprischen Gesellschaft und Privatkonto bei einer EU-Bank, dazu eine zweite EU-Bank als Reserve. Baut er später einen echten Betrieb in den VAE auf, mit Lizenz, Büro und Personal, wird ein Konto der VAE-Gesellschaft selbstverständlich.

Fall 3: der echte Umzug außerhalb der EU. Lukas, Berater aus Hamburg, gibt seine Wohnung auf und zieht mit Familie nach Tiflis. Die Kinder gehen dort zur Schule, er unterschreibt einen langfristigen Mietvertrag. Er ist nun in Georgien ansässig, nicht in der EU, und Artikel 21c spielt für sein georgisches Konto keine Rolle. Seine Themen sind andere: der Wegzug nach § 6 AStG, die Frage nach § 2 AStG und die KYC-Prüfungen, die seine deutschen Banken nach der Adressänderung durchführen.

Für wen ein Konto außerhalb der EU nicht passt

  • Für Menschen mit Lebensmittelpunkt in der EU, die ein Auslandskonto nur wegen eines Gefühls von Sicherheit wollen, ohne Leben oder Geschäft dahinter.
  • Für jeden, der versucht ist, einer Bank eine Adresse anzugeben, an der er nicht lebt.
  • Für Unternehmer, die täglich SEPA-Zahlungen, lokale Karten und einfache Buchhaltung brauchen. Das kann eine EU-Bank besser.
  • Für alle, die nach 2027 bei Wohnsitz in der EU auf Kredite einer Drittstaatenbank angewiesen wären. Beim Kreditgeschäft greift die Regel am härtesten.

Häufige Fragen

Kündigt meine Bank außerhalb der EU mein Konto am 11. Januar 2027?

Nicht automatisch. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, bleiben geschützt, solange sie nicht wesentlich geändert werden. Ob die Bank Sie behält, entscheidet sie selbst. Fragen Sie jetzt schriftlich nach.

Ist es für mich als EU-Ansässigen verboten, ein Konto in der Schweiz oder in Dubai zu haben?

Nein. Artikel 21c verpflichtet die Bank, nicht Sie. Ihre Steuerpflichten zu Kapitalerträgen und Ihre Angaben gegenüber dem Finanzamt bleiben wie bisher.

Kann ich ein neues Konto eröffnen, wenn ich selbst auf die Bank zugehe?

Möglicherweise, über Reverse Solicitation, wenn die Initiative wirklich und ausschließlich von Ihnen ausgeht und Sie nur das benötigte Produkt anfragen. Die Ausnahme wird eng ausgelegt, und viele Banken werden sich nicht darauf stützen.

Bringt mich ein Umzug nach Zypern aus CRD VI heraus?

Nein. Zypern ist EU-Mitglied. Wer dort ansässig ist, ist EU-Kunde. Zypern verschafft Ihnen aber Zugang zu EU-Banken, und das ist für die meisten Unternehmer der einfachere Weg.

Sind Fintech- und Brokerkonten betroffen?

In der EU zugelassene Fintechs sind keine Drittstaatenunternehmen. Wertpapierdienstleistungen fallen unter MiFID. Maßgeblich ist der Vertragspartner in Ihren AGB.

Wie es sich mit Zypern vergleicht und wann es Zypern schlägt

Für die meisten Unternehmer aus dem DACH-Raum sieht der ehrliche Vergleich so aus:

  • Rechtssicherheit: Eine EU-Bank, auch eine zyprische, ist von Artikel 21c nicht berührt. Eine Drittstaatenbank, die einen EU-Ansässigen bedient, hängt an Zweigstelle, Altvertrag oder enger Ausnahme.
  • Alltag: Eine EU-Bank bietet SEPA, lokale Karten und Euro-Konten, die Steuerberater und Finanzamt kennen. Ein Drittstaatenkonto bringt Währung, Kosten und Papier.
  • Schutz: Einlagen in der EU sind bis 100.000 Euro je Einleger und Bank gesichert. Außerhalb der EU hängt das vom lokalen Recht ab.
  • Diversifikation: Ein Konto in einem Land, in dem Sie wirklich leben oder Geschäfte machen, streut das Rechtsraumrisiko. Darin liegt sein echter Wert.

Ein Drittstaatenkonto schlägt eine reine Zypern-Lösung in drei Situationen: wenn Sie tatsächlich den größten Teil des Jahres außerhalb der EU leben, wenn Ihr Geschäft echten Betrieb, Kunden oder Lieferanten außerhalb der EU hat, und wenn Sie einen geschützten Altvertrag von vor Juli 2026 besitzen, der sich neben Ihren EU-Konten zu halten lohnt. In allen anderen Fällen beginnen Sie mit einem stimmigen Wohnsitz in Zypern und einer EU-Bank und ergänzen ein Drittstaatenkonto erst, wenn Ihr Leben oder Ihr Geschäft ihm einen Grund gibt. Alle Beiträge dieser Reihe finden Sie in unserem Blog.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj
  • Richtlinie 2013/36/EU (CRD), konsolidiert, EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj
  • EBA, Bericht nach Art. 21c Abs. 6 CRD VI (2025): https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2025-07/761117e3-bdb6-473b-b0d5-964bccd5f410/Report%20provision%20of%20services%20from%203rd%20countries.pdf
  • Bundesgesetzblatt, BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/81/VO.html
  • Kreditwesengesetz, § 53c: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__53c.html
  • Kreditwesengesetz, § 64c: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__64c.html
  • CMS, CRD VI-Umsetzung: neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland: https://cms.law/de/deu/legal-updates/crd-vi-umsetzung-neue-anforderungen-fuer-drittstaatenzweigstellen-in-deutschland
  • Außensteuergesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/astg/
  • A&O Shearman, Umsetzung in Luxemburg: https://www.aoshearman.com/en/insights/luxembourg-crd-vi-transposition-is-completed
  • William Fry, Umsetzung in Irland: https://www.williamfry.com/knowledge/crd-vi-third-country-branch-regime-transposed-in-ireland/
  • Loan Market Association, Article 21c Tracker (15. Juli 2026): https://www.lma.eu.com/download?p=5836555300-67193
  • Rumänisches Finanzministerium, Entwurf zur Änderung der OUG 99/2006: https://mfinante.gov.ro/static/10/Mfp/transparenta/EMproiectLegemodifOUG99_09022026.pdf
  • Zentralbank Zypern, Gesetz über Kreditinstitute: https://www.centralbank.cy/en/legal-framework/licensing-supervision/legislation/legislation-on-banks/the-business-of-credit-institutions-law
  • OECD, Common Reporting Standard: https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/common-reporting-standard/

Wenn Sie Ihre eigene Bankstruktur vor dem 11. Januar 2027 einmal in Ruhe durchsehen lassen möchten, können Sie uns hier schreiben.

Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder Bankberatung. Maßgeblich sind das Recht Ihres Mitgliedstaats und die Richtlinien Ihrer Bank.

Titelfoto: DXR, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten.

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